Forderungseintreibung sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Vollstreckungstitel
Ausführliche Informationen hierzu unter: → www.inkasso-portugal.de (Inkasso-Dienst der Kanzlei).
Die Eintreibung von Forderungen gegen Schuldnern, die in Portugal ansässig sind oder im Inland über Vermögenswerte verfügen, ist wesentlicher Bestandteil unserer Tätigkeit.
Die Vollstreckung von ausländischen Titeln (insbesondere von Urteilen, Beschlüssen, wie z.B. Kostenfestsetzungsbeschlüssen und Vergleiche) in Portugal gehört zu unserer ständigen Anwaltspraxis.
A. Forderungseintreibung
Unsere Leistung besteht darin, ausstehende Forderungen in Portugal im Namen des Mandanten einzuziehen.
1. Vorgerichtlich
Ihre Forderung wird beim Schuldner durch ein anwaltlichen Mahnschreiben geltend gemacht, in dem er letztmalig zur Zahlung aufgefordert wird. Wir beantworten Einwendungen des Schuldners gegen ihre Forderung und verhandeln gegebenenfalls über Ratenzahlung.
2. Gerichtliches Mahnverfahren
Bezahlt der Schuldner nicht, gibt es auch in Portugal die Möglichkeit, ein kostengünstiges gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Wir beantragen einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid.
3. Vertretung vor Gericht
Wir vertreten Sie auch im streitigen Verfahren vor Gericht. Sollte sich ihr Schuldner im gerichtlichen Mahnverfahren wehren und gegen den Mahnbescheid Widerspruch, oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen, so erhalten Sie von uns eine entsprechende Nachricht.
4.) Vollstreckung
Schließlich betreiben wir die Vollstreckung des erwikten Titels.
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B. Durchsetzung von ausländischen Vollstreckungstiteln
Ausländische Vollstreckungstitel können grundsätzlich in Portugal gegen den Beklagten bzw. Antragsgegner vollstreckt werden. Dabei ist eine genaue Kenntnis des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens von Bedeutung. Das portugiesische Vollstreckungsverfahren ("Processo Executivo") wurde kürzlich umfassend reformiert.
Ein ausländischer Vollstreckungstitel muss mit einem bestimmten Formblatt versehen werden, damit er in portugal vollstreckt bzw. zunächst für vollstreckbar erklärt werden kann. Nachfolgend wird auf die wichtigsten EG-Verordnungen eingegangen.
1. Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (VO 44/2001)
Die meisten ausländischen Titel, die in Portugal vollstreckt werden, fallen in den Anwendungsbereich der sog. Brüssel-I-VO (Verordnung 44/2001). Der Titel muss mit einem Formblatt (Anhang V der VO) versehen werden. Die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel I-VO ersetzen in ihrem Anwendungsbereich die portugiesische Zuständigkeitsordnung. Sie verbieten in ihrem Anwendungsbereich die Heranziehung sämtlicher portugiesischer Vorschriften über die Begründung der internationalen Zuständigkeit. Auch die Anerkennung und Vollstreckungsgrundlagen werden von der Verordnung geregelt.
Dr. Rathenau ist offizieller Berichterstatter für das Land Portugal nach Art. 73 der Brüssel-I-VO. Art. 73 Brüssel-I-VO lautet: "Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über deren Anwendung vor. Diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beizufügen." - Link zum Gesamtbericht (englische Version).
2. Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
Ist der Titel auf der Grundlage einer unbestrittenen Forderung ergangen, empfiehlt es sich, den Titel als Europäischen Vollstreckungstitel bescheinigen. Die Entscheidung über eine unbestrittene Forderung muss bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden. Die Bestätigung erfolgt mittels eines Formblatts. Die Bestätigung kann sich auch nur auf einen Teil der Entscheidung beziehen („Teilbarkeit des Europäischen Vollstreckungstitels").
3. Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung
Diese Verordnung ist einschlägig, wenn der Titel auf dem Gebiet des Eherechts und elterliche Verantwortung erlassen wurde. Zu berücksichtigen ist, dass Unterhalssachen unter den Anwendungsbereich der VO 44/2001 fallen. Auch hier ein das einschlägige Formblatt zu beachten.
Weiteres Europäisches Kollisionsrecht: Am 01.01.2009 tritt die Verordnung zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfüge Forderungen (2.000,00 EUR) in Kraft (VO 861/2007). Am 11.01.2009 tritt die Verordnung über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in Kraft (VO 864/2007, "Rom II"). Am 12.12.2008 tritt die Verordnung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens in Kraft (VO 1896/2006).
4. Autonomes portugiesisches Zivilprozessrecht
Nachstehend wird auf das portugiesische (autonome) Anerkennungsrecht eingegangen (veröffentlichter Text von Dr. Alexander Rathenau in "Die Anwendung des EuGVÜ durch portugiesische Gerichte unter Berücksichtigung des autonomen internationalen Zivilverfahrensrechts (1992-2006), Verlag Peter Lang, Frankfurt am Main, Berlin, Bern, Bruxelles, New York u.a., Studien zum vergleichenden und internationalen Recht, 2007 (277 Seiten)).
Das autonome Recht findet außerhalb des Anwendungsbereiches der Europäischen Verordnungen Anwendung.
Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Portugal basiert auf einem formalen Anerkennungssystem. Die Art. 1094 bis 1102 CPC n.F. sehen ein eigenständiges gerichtliches Bestätigungsverfahren (Delibationsverfahren) vor. Eine Nachprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache (révision au fond) ist gem. Art. 1100 II und 1100 I i. V. m. 771 c) CPC n.F. in zwei Ausnahmefällen möglich. Rechtswirkungen ausländischer Urteile werden in Portugal spätestens seit 1837 anerkannt. Das derzeitige, überwiegend auf formalen Kriterien beruhende Anerkennungssystem, rührt vom CPC von 1876 her. Wie in Deutschland wird im portugiesischen Schrifttum von einer Wirkungserstreckung gesprochen. Von der wirksamen Anerkennung hängt die materielle Rechtskraftwirkung der ausländischen Entscheidung (vgl. Art. 1094 I CPC n.F. ), deren Vollstreckbarkeit (s. Art. 49 I CPC n.F. ) und Gestaltungswirkung in Statussachen (vgl. Art. 7 I, II CRC ) ab. Die ausländische Entscheidung, welche bloßen Beweiszwecken dienen soll, muss nicht anerkannt werden (Art. 1094 II CPC ); ebenso wenig unterliegt der Eintritt von Tatbestandswirkungen wegen ihrer materiellrechtlichen Natur dem besonderen Anerkennungsverfahren. Umstritten ist, ob die Anerkennungsregelungen in bestimmtem Umfang (ggf. analog) auf gerichtliche bzw. außergerichtliche Maßnahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z. B.: Ausspruch oder Aufhebung einer Adoption) anzuwenden sind. Entgegen der wohl h. L. wird dies von der Rechtsprechung für behördliche Maßnahmen bejaht. Die Gerichte stellen darauf ab, ob der ausländische administrative Akt zu Rechtsfolgen führt, die mit denen der portugiesischen Richtersprüche identisch oder vergleichbar sind. Für die Überprüfung und Bestätigung der ausländischen Entscheidung ist das Berufungsgericht am Wohnsitz der Person zuständig, gegen die das Urteil geltend gemacht werden soll, Art. 1095 CPC.
a. Echtheit der Urkunde und Verständlichkeit, Art. 1096 a) CPC
Art. 1096 a) bis f) CPC enthält sechs Anerkennungsvoraussetzungen bzw. Versagungsgründe für die Anerkennung. Gem. Art. 1096 a) CPC ist erforderlich, dass keine Zweifel an der Echtheit der Urkunde bestehen aus der sich das Urteil ergibt , sowie an der Verständlichkeit der Entscheidung.
b. Rechtskraft des anzuerkennenden Urteils, Art. 1096 b) CPC
Das Urteil muss nach dem Recht des Landes, in dem es ergangen ist, rechtskräftig geworden sein, Art. 1096 b) CPC. Das ausländische Urteil darf nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr mit ordentlichen Rechtsbehelfen anfechtbar sein (formelle Rechtskraft). Die formelle Rechtskraft wird vermutet, wenn das Gericht im Prozess nichts Gegenteiliges feststellt, Art. 1101 2. Teil CPC n.F. Derjenige, der sich gegen die Anerkennung wendet, muss beweisen, dass das Urteil nicht rechtskräftig geworden ist. Stößt das Gericht im Verfahrensablauf nicht auf fundierte Belege, die das Fehlen einer der in lit. b) (Rechtskraft), c) (fraudulöse Zuständigkeitsbegründung oder ausschließliche Zuständigkeit), d) (Rechtshängigkeit) und/oder e) (ordnungsgemäße Ladung und Verfahrensgrundsätze) vorgesehenen Anerkennungsvoraussetzungen dokumentieren, so ist derjenige, der sich gegen die Anerkennung wendet, beweispflichtig. Von vornherein von Amts wegen wird nur lit. a) (Echtheit der Urkunde und Verständlichkeit) und f) (öffentliche Ordnung) überprüft, Art. 1101 1. Teil CPC n.F.
c. Keine fraudulöse Zuständigkeitsbegründung oder ausschließliche Zu-ständigkeit, Art. 1096 c) CPC n.F. (Abschaffung des Spiegelbildprinzips)
Eine der bedeutsamsten Gesetzesänderungen von 1997 war die Abschaffung des sog. Spiegelbildprinzips in Art. 1096 c) CPC a.F. , der dem § 328 I Nr. 1 ZPO glich. Das Spiegelbildprinzip, d. h. die Bestimmung der Anerkennungszuständigkeit des ausländischen Richters nach den Zuständigkeitskriterien des Anerkennungsstaates, wurde von weiten Teilen der portugiesischen Literatur kritisiert. Ausländische Gerichte dürften nicht den internationalen Zuständigkeitsvorschriften des portugiesischen Gesetzgebers unterliegen; jedem Staat stehe es zu, die Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte zu bestimmen. Auch fördere das Spiegelbildprinzip nicht die Koordination der Rechtsordnungen verschiedener Staaten und außerdem seien die Vorschriften über die direkte Zuständigkeit wegen der unterschiedlichen Interessenlage unpassend für die Kontrolle ausländischer Urteile. Schließlich könne sich der Beklagte der Vollstreckung entziehen, in dem er sein Vermögen nach Portugal bringt, wenn das Urteil durch ein Gericht erlassen wurde, das sich nach vom portugiesischen Prozessrecht abweichenden Vorschriften für zuständig erklärt hat. Durch diese Kritik und unter Berufung auf die Rechtslage in Frankreich ließ sich der Gesetzgeber von 1997 zur Abkehr vom Spiegelbildprinzip bewegen. Der neue Art. 1096 c) CPC verlangt nur, dass die Zuständigkeit des ausländischen Richters nicht fraudulös begründet worden ist und dass sie nicht die ausschließliche Zuständigkeit der portugiesischen Gerichte berührt. Das Merkmal der Gesetzesumgehung (fraude à lei) in Art. 1096 c) 1. Fall CPC n.F. bereitet erhebliche Unsicherheiten. Unklar ist nämlich, wie dieses Merkmal inhaltlich auszufüllen ist. In direkter Anwendung betrifft das Verbot der Gesetzesumgehung nur die Fälle, in denen Anknüpfungsmomente manipuliert werden, um die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts zu erschleichen. Eine Nähebeziehung des dem anzuerkennenden Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts zum Urteilsstaat wird aber zu Recht als unabdingbar betrachtet. Das erklärt sich vor allem mit dem Bedürfnis, den Beklagten zu schützen. In der Literatur wird deshalb vorgeschlagen, auch dann von einer „fraude à lei“ auszugehen, wenn an einem beziehungsarmen Forum geklagt wurde. Teilweise wird vertreten, dass Urteile aus exorbitanten Gerichtsständen über den ordre-public-Vorbehalt oder durch das Völkerrecht („Direito Internacional Público“) abgewehrt werden können. Gleichzeitig werden de lege ferenda die Rückkehr zum Spiegelbildprinzip, die Aufzählung von Gerichtsständen, die die Anerkennungszuständigkeit begründen, sowie eine Generalklausel zur Diskussion gestellt.
d. Keine Einrede der Rechtshängigkeit, Art. 1096 d) CPC
Art. 1096 d) CPC sieht eine weitere Anerkennungsvoraussetzung ausländischer Entscheidungen vor. Danach steht die Einrede, dass die Streitsache vor einem portugiesischen Gericht rechtshängig geworden oder es bereits zu einer inländischen rechtskräftigen Entscheidung gekommen ist, einer Anerkennung nicht entgegen, wenn die Klage im Ausland zuerst erhoben („preveniu a jurisdição“), d. h. rechtshängig wurde. Im Gegensatz zu § 328 I Nr. 3 1. Alt. ZPO haben inländische Entscheidungen keinen Vorrang. Es herrscht das Prioritätsprinzip, das auch in Art. 675 I CPC niedergelegt ist. Art. 1096 d) CPC macht deutlich, dass es für die Anerkennung des ausländischen Urteils allein darauf ankommt, dass die Klage vor dem ausländischen Gericht früher als die inländische rechtshängig wurde. Unbedeutend ist, ob das ausländische Urteil vor oder nach dem portugiesischen Urteil in Rechtskraft erstarkte. Nach einer Literaturmei-nung hat hingegen ein inländisches Urteil, welches früher als das ausländische rechtskräftig wurde, Vorrang. Art. 1100 I CPC (Anfechtungsgründe des Anerkennungsantrags) verweist nämlich auf Art. 771 g) CPC a.F. (Art. 771 f) CPC n.F. ), nach dem sich ein früher rechtskräftig gewordenes Urteil gegen ein späteres durchsetzt. Es besteht ein unlösbarer Widerspruch zwischen Art. 1096 d) CPC und Art. 1100 I i. V. m. 771 f) CPC n.F. M. E. ist dem Art. 1096 d) CPC Vorrang zu geben, der ausdrücklich auf internationale Fälle zugeschneidert ist. Die zitierte Gegenmeinung beruft sich auf Art. 675 CPC , der wie § 580 Nr. 7 a) ZPO in erster Linie für inländische Entscheidungen gilt. Zudem würde sich das portugiesische Urteil immer durchsetzen, wenn der inländische Instanzenzug kürzer als der ausländische ist. Von der Kürze des Instanzenzugs sollte nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils abhängen. Festzuhalten bleibt, dass sich eine frühere ausländische Rechtshängigkeit im Anerkennungsverfahren gegen ein inländisches Verfahren stets durchsetzt. Ob und wann die ausländische Rechtshängigkeit eingetreten ist, beurteilt sich nach dem ausländischen Prozessrecht.
e. Ordnungsgemäße Ladung und Einhaltung der Verfahrensgrundsätze, Art. 1096 e) CPC n.F.
Art. 1096 e) CPC n.F. setzt voraus, dass der Beklagte ordnungsgemäß zum Prozess nach den gesetzlichen Bestimmungen des Urteilsstaates geladen , und dass im Prozess die kontradiktorischen sowie die Gleichheitsgrundsätze der Parteien beachtet wurden. Neben der ordnungsgemäßen Ladung ist darauf zu achten, dass dem Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zur Verfügung stand. Der verfahrensrechtliche ordre public, der seit 1997 in lit. e) 2. HS zum Ausdruck kommt , spielt in lit. f) (öffentliche Ordnung) keine Rolle mehr, so dass sich lit. f) seither ausschließlich auf die materiellrechtliche ordre public-Kontrolle bezieht.
f. Öffentliche Ordnung, Art. 1096 f) CPC n.F. (materiellrechtlicher ordre public)
Das ausländische Urteil darf keine Entscheidung enthalten, deren Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit den Grundsätzen der internationalen öffentlichen Ordnung des portugiesischen Staates offensichtlich unvereinbar ist, Art. 1096 f) CPC n.F. Wie i.R.v. § 328 Nr. 4 ZPO kommt eine Anerkennungsverweigerung nach lit. f) nur dann in Betracht, wenn das Ergebnis der Urteilsanerkennung aus der Sicht des portugiesischen Rechts zu missbilligen und mit dem internationalen ordre public offensichtlich unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ließ sich hier von § 328 Nr. 4 ZPO inspirieren. Je geringer der Inlandsbezug, desto bedeutender müssen die verletzten Rechtsgrundsätze sein.
g. Zusätzliche Anerkennungshindernisse nach Art. 1100 CPC n.F. (Anfechtung)
aa) Art. 1100 II CPC n.F. (Widerspruch zum inländischen Kollisionsrecht)
Wenn die Entscheidung gegen einen portugiesischen Staatsangehörigen ergangen war, gehörte es nach Art. 1096 g) CPC a.F. zu den Voraussetzungen für die Bestätigung einer ausländischen Entscheidung, dass die Entscheidung nicht gegen portugiesisches Recht verstieß, sofern dieses nach dem portugiesischen IPR anwendbar war. Art. 1096 g) CPC a.F. wurde 1997 aufgehoben. Allerdings kann der portugiesische Beklagte nach Art. 1100 II CPC n.F. die Entscheidung anfechten, wenn das Ergebnis für ihn nach den über das portugiesische Kollisionsrecht anwendbaren portugiesischen Sachnormen günstiger gewesen wäre. Diese Abschwächung der kollisionsrechtlichen Kontrolle ist zu begrüßen. Diese einseitig den portugiesischen Staatsangehörigen schützende Vorschrift des Art. 1100 II CPC n.F. dürfte aber vor Art. 15 I, 13 II CRP (Gleichheitsgrundsätze) und Art. 12 EG (Diskriminierungsverbot) keinen Bestand haben. Auf der Ebene des Kollisionsrechts kann Art. 31 II CC – insbesondere in Statussachen – eine weitere Einschränkung bewirken. Ist portugiesisches Recht Personalstatut (z. B.: die durch das brasilianische Urteil Geschiedenen sind Portugiesen ) und wäre die ausländische Entscheidung für den Anfechtenden danach günstiger ausgefallen (z. B.: keine Scheidung möglich gewesen ), hat die Anfechtung gleichwohl keinen Erfolg, wenn der Rechtsvorgang im Einklang mit dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der Betroffenen stand, in dem das Urteil erlassen wurde, Art. 31 II CC analog.
bb) Art. 1100 II i. V. m. 771 c), d) , f) CPC n.F. (Auffindung neuer Urkunden und korrupte Richter)
Die Anerkennung kann ferner angefochten werden, wenn ein Revisionsgrund nach Art. 771 a), c) oder f) CPC n.F. besteht. Auf Art. 771 f) CPC (Rechtskraft) wurde bereits eingegangen. Der Revisionsgrund in Art. 771 c) CPC, der dem Restitutionsgrund in § 580 Nr. 7 b) ZPO ähnelt, liegt vor, wenn sich eine Urkunde auffindet, von welcher die Partei keine Kenntnis hatte oder welche die Partei im (ausländischen) Verfahren nicht benutzen konnte und dass dieser Umstand für sich alleine genügt, das Urteil zugunsten der unterlegenen Partei abzuändern. Der portugiesische Richter prüft die ausländische Entscheidung in der Sache nach, um feststellen zu können, ob das Schriftstück ausreicht, um das Urteil zu modifizieren. Schließlich liegt ein Anfechtungsgrund vor, wenn durch ein rechtskräftiges Strafurteil bewiesen wird, dass am ausländischen Verfahren korrupte Richter mitgewirkt haben, Art. 1100 II i. V. m. Art. 771 a) CPC n.F.
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