Erbrecht
Mit dem Erbrecht befassen wir uns alltäglich. Wir beraten Sie umfassend in deutsch-portugiesischen Fällen.
Stellen Sie Ihre Fragen zur Nachlassplanung (brauche ich ein Testament in Portugal?) und zur Nachlassabwicklung (brauche ich einen Erbschein?).
- Wir erstellen Ihr Testament, dass sowohl in Portugal als auch in anderen europäischen Staaten (z.B. Deutschland, Schweiz, Österreich) gültig ist; dabei berücksichtigen wir selbstverständlich auch die steuerrechtlichen Aspekte. Von Bedeutung ist außerdem, dass in vielen Fällen eine Schenkung an die Kinder oder den Ehegatten vorteilhafter ist, anstatt das Vermögen zu vererben. In Portugal gibt es zur Zeit (Stand: Januar 2010)nämlich keine Schenkungssteuer zwischen nahen Verwandten!
- Wir bereiten Ihren Erbschein in Portugal vor. Sie müssen den Erbschein nicht extra in ihrem Heimatstaat (z.B. Deutschland, Schweiz, Österreich) beantragen. Das Nachlassverfahren wickeln wir für Sie ab.
- Wir kümmern uns um die wirksame Ausschlagung von Erbschaften. Sie müssen nicht extra in ihren Heimatstaat (z.B. Deutschland, Schweiz, Österreich) fahren.
Für den Erblasser, der in Portugal Vermögenswerte besitzt, sind folgende Schritte für eine wirksame Nachlassplanung relevant:
a) Vermögensverzeichnis: Der erste Schritt besteht in der Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses der in Portugal belegenen Vermögenswerte (Immobiliarvermögen, Bankkonten, Kraftfahrzeuge etc.).
b) Überprüfung des Grundbuches: Prüfung, ob der Erblasser im portugiesischen Grundbuch ordnungsgemäß als Eigentümer eingetragen ist. In Zweifelsfällen sollte ein entsprechender Auszug aus dem Eigentumsregister angefordert und der ursprüngliche Kaufvertrag anwaltlich überprüft werden. Deutsche Ehegatten werden in Portugal wiederholt hinsichtlich der Auswirkung ihres ehelichen Güterrechts nicht oder falsch beraten. Deutsche Ehegatten, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, leben im deutschen gesetzlichen Güterstand. Dieser Güterstand heißt "Güterstand der Zugewinngemeinschaft".
Anders als im portugiesischen gesetzlichen Güterstand (Regime de Comunhão de Adquiridos) erwirbt nur derjenige Ehegatte Eigentum an der jeweiligen Immobilie, der den Kaufvertrag unterschreibt. Hat z.B. nur der Ehemann den Kaufvertrag vor dem Notar unterschrieben, hat nur er Eigentum erworben. Daran ändert sich auch nichts, falls die Ehefrau fälschlich als Miteigentümerin in das portugiesische Grundbuch eingetragen wurde. Auch dann erwirbt nur der unterzeichnende Ehemann Eigentum, wenn die Ehegatten im Kaufvertrag (und im Grundbuch) als in der portugiesischen Gütergemeinschaft lebend (Regime da Comunhão Geral) bezeichnet werden. Vielmehr muss dann das Grundbuch berichtigt werden.
c) Schenkung unter Lebenden?: Da in Portugal zurzeit keine Schenkungsteuer zwischen Ehegatten, faktische Lebensgemeinschaften und nahe Verwandten erhoben wird, stellt sich die Frage, ob nicht bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Übertragung von in Portugal belegenen Vermögenswerten sinnvoll ist. Nicht nur aus steuerrechtlicher Sicht, sondern auch aus Gründen der Rechtssicherheit ist in vielen Fällen eine Schenkung ratsam, anstatt das Vermögen zu vererben. Der Schenker kann sich das lebenslange Nutzungsrecht an der Immobilie durch die Einräumung eines Nießbrauchrechts sichern.
d) Vollmachten: Regelmäßig empfiehlt sich die Einräumung von notariellen Vollmachten zu Gunsten von Vertrauenspersonen, die zum Beispiel auch in Fällen schwerer Krankheit des Erblassers für diesen Vermögensverfügungen
vornehmen können. In Betracht kommt auch die Einräumung von Bankvollmachten für Vertrauenspersonen. Bei Eheleuten ist die Eröffnung von "Oder"-Konten mit alleiniger Verfügungsbefugnis eines jeden Ehegatten empfehlenswert.
e) Prüfung der Erbsituation: Überprüfung, ob ein Testament errichtet werden sollte. Durch die Errichtung eines Testaments können rechtsgeschäftliche Anordnungen über das Vermögen getroffen werden, die erst mit dem Tod des Verfügenden wirksam werden. In der Regel empfiehlt sich die Errichtung eines Testaments in Portugal. Dies gilt auch, wenn bereits ein deutsches Testament existiert. Wiederholt kommt es nämlich zu Problemen mit der Auslegung von deutschen Testamenten, da portugiesische Behörden deutsches Recht nicht kennen. Portugiesische Testamente werden zur Sicherheit im zentralen Nachlassregister in Lissabon und beim Notar registriert. Dies schafft Rechtssicherheit in Bezug auf das Vermögen in Portugal. Obwohl das portugiesische Recht gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten verbietet, ist deren Errichtung in Portugal, z.B. in Form eines Berliner Testaments , möglich und wirksam, wenn die Eheleute die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dann findet nämlich das deutsche Recht auf das Testament, sowohl hinsichtlich seiner Form als auch seines Inhalts, Anwendung. Wichtig ist auch, dass ein deutscher Erblasser den Ehegatten oder Verwandte enterben kann, obwohl das portugiesische Recht eine Enterbung naher Verwandter nicht zulässt. Von Bedeutung ist außerdem, dass bei deutschen Erblassern ein Pflichtteilsanspruch nur in der Zahlung von Geld bestehen kann, während das portugiesische Erbrecht ein sogenanntes Noterbrecht vorsieht.
f) Vermächtnis: Bei Nachlassvermögen sowohl in Deutschland als auch in Portugal kann sich für das portugiesische Vermögen ein Vermächtnis empfehlen, d.h. die Zuwendung eines oder mehrerer in Portugal belegene Gegenstände (etwa ein Apartment oder eine Briefmarkensammlung) an eine bestimmte Person. Dies kann dann unabhängig von der für das Vermögen in Deutschland angeordneten Erbfolge geschehen. Da der Tod eines Menschen in rechtlicher Hinsicht besonders dann erhebliche Probleme aufwirft, wenn mehrere Rechtsordnungen – wie es z.B. bei deutsch-portugiesischen Erbfällen der Fall ist – ist in Zweifelsfällen stets zu raten, einen sachkundigen Berater hinzuzuziehen.
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