Seit dem 1. Januar 2009 sind Rechtsanwälte in Portugal quasi Notare. Rechtsanwälte dürfen sich zwar nicht Notare nennen, ihnen werden aber nahezu alle notariellen Handlungsbefugnisse übertragen. Eine Beurkundung eines Kaufvertrages über eine Immobilie wird man in Zukunft auch um 22 Uhr in der Anwaltskanzlei tätigen können. Das führt zu mehr Flexibilität und zu einer größeren Verantwortung der Anwälte. Früher gab es noch drei Instanzen, die die Ordnungsmäßigkeit der Transaktion überprüften: Anwalt, Notar, Grundbuchbeamter. Nun fällt der Notar weg. Den Original-Kaufvertrag, der bisher beim Notar archiviert wurde, erhält der Käufer.

Trotz dieser Zuständigkeitserweiterung lassen wir die meisten Urkunden und Verträge rein förmlich von einem Notar beurkunden, wodurch die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erneut bestätigt wird. Wir setzen nicht nur auf Schnelligkeit, sondern auch auf Rechtssicherheit.

Die Kanzlei besitzt außerdem die Zuständigkeit deutsche und englische Dokumente zu übersetzenund gleichzeitig zu beglaubigen. Unsere Mandanten sparen dadurch Zeit und Kosten. In Portugal müssen alle Übersetzungen von Dokumenten besonders beglaubigt werden. Jeder Übersetzer muss seine Übersetzung in diesem Sinne beglaubigen lassen. 

Beglaubigungshandlungen durften bis 2006 in Portugal grundsätzlich nur Notare vornehmen. Seit dem Inkrafttreten des Decreto-Lei Nº 76-A/2006 besitzen auch in portugal zugelassene Anwälte die Zuständigkeit Beglaubigungshandlungen durchzuführen. Artikel 38 des Decreto-Lei Nº 76-A/2006 bestimmt, dass die Anerkennung von Unterschriften, Beglaubigung von Dokumenten und Übersetzungen von einem in Portugal zugelassen Anwalt vorgenommen werden können. Dies ist für die anwältliche Tätigkeit sehr wichtig, weil fast alle Kopien von offiziellen Dokumenten beglaubigt werden müssen. Mit der Beglaubigung wird die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original bescheinigt. Zudem können Anwälte nun die Echtheit von Unterschriften bescheinigen.